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   LSG Rheinland-Pfalz, 24.06.1993 - L 5 Ka 35/92   

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https://dejure.org/1993,16002
LSG Rheinland-Pfalz, 24.06.1993 - L 5 Ka 35/92 (https://dejure.org/1993,16002)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.06.1993 - L 5 Ka 35/92 (https://dejure.org/1993,16002)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - L 5 Ka 35/92 (https://dejure.org/1993,16002)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Krankenversicherung; Ermächtigung; Sozialpädiatrisch; Zentrum; Überweisung; Kinderarzt; Kinder; Beschränkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Bayern, 15.10.2014 - L 12 KA 30/13

    Behördliche Ausschlussfrist, Sozialpädiatrisches Zentrum

    Nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.06.1993 (Az.: L 5 KA 35/92) könne die Ermächtigung eines SPZ nicht auf Überweisung durch Kinderärzte beschränkt werden.
  • SG Dresden, 11.03.2014 - S 18 KA 81/12

    Fehlerhafte Beurteilung des Versorgungsbedarfs eines Sozialpädiatrischen Zentrums

    Der Überweisungsvorbehalt sei unzulässig (Verweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1993, Az. L 5 Ka 35/92).

    Die Kammer vermag sich nicht den von der Klägerin aufgegriffenen Einwänden aus dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.06.1993, Az. L 5 Ka 35/92, anschließen, für einen Überweisungsvorbehalt sei kein Raum, weil den Kindern der Zugang zum SPZ ohne Umwege über einen Arzt, der gerade nicht in der Lage sei, den Behandlungsbedarf zu decken, gewährt werden müsse.

  • SG Dresden, 11.03.2014 - L 8 KA 13/14

    Anspruch eines Universitätsklinikum auf Erichtung eines Sozialpädiatrischen

    Der Überweisungsvorbehalt sei unzulässig (Verweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1993, Az. L 5 Ka 35/92 ).

    Die Kammer vermag sich nicht den von der Klägerin aufgegriffenen Einwänden aus dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.06.1993, Az. L 5 Ka 35/92 , anschließen, für einen Überweisungsvorbehalt sei kein Raum, weil den Kindern der Zugang zum SPZ ohne Umwege über einen Arzt, der gerade nicht in der Lage sei, den Behandlungsbedarf zu decken, gewährt werden müsse.

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